§ 3 Tierschutz – Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013

Tierschutzombudsmann

§ 3.

(1) Der gemäß § 41 TSchG bestellte Tierschutzombudsmann hat folgende Aufgaben, Rechte und Pflichten auch im Rahmen dieses Bundesgesetzes:

  1. 1. Der Tierschutzombudsmann hat die Aufgabe, die Interessen des Tierschutzes zu vertreten.
  2. 2. Der Tierschutzombudsmann hat in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz Parteistellung. Er ist berechtigt, in alle Verfahrensakten Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Behörden haben den Tierschutzombudsmann bei der Ausübung seines Amtes zu unterstützen.
  3. 2a. Der Tierschutzombudsmann ist berechtigt, gegen Bescheide in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgericht des Landes zu erheben. Er hat in Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht des Landes in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes Parteistellung.
  4. 3. Der Tierschutzombudsmann hat der Landesregierung über seine Tätigkeit zu berichten.

(2) In Ausübung seines Amtes unterliegt der Tierschutzombudsmann keinen Weisungen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

20008316

Dokumentnummer

NOR40150305

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