§ 3 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 3

(1) Zur Ausübung des tierärztlichen Berufes bedarf es des Nachweises der allgemeinen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Tierärzteliste.

(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind:

  1. 1. die österreichische Staatsbürgerschaft,
  2. 2. die volle Geschäftsfähigkeit,
  3. 3. ein an der Veterinärmedizinische Universität Wien oder im Ausland erworbener und in Österreich nostrifizierter gleichartiger akademischer Grad oder - für Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) - die schriftliche Bestätigung einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, daß die betreffende Person in diesem Staat auf Grund eines dort anerkannten akademischen Grades zur selbständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes berechtigt ist.

(3) Das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 2 Z 1 entfällt für Staatsangehörige von Vertragsparteien des EWR-Abkommens.

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