§ 3
(1) Zur Ausübung des tierärztlichen Berufes bedarf es des Nachweises der allgemeinen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Tierärzteliste.
(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind:
- 1. die österreichische Staatsbürgerschaft,
- 2. die volle Geschäftsfähigkeit,
- 3. ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien abgeschlossenes Diplomstudium oder ein im Ausland abgeschlossenes und an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder - für Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) - die schriftliche Bestätigung einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, dass die betreffende Person in diesem Staat auf Grund eines dort anerkannten akademischen Grades zur selbständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes berechtigt ist.
(3) Das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 2 Z 1 entfällt für Staatsangehörige von Vertragsparteien des EWR-Abkommens.
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