§ 3 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2002

§ 3

(1) Zur Ausübung des tierärztlichen Berufes bedarf es des Nachweises der allgemeinen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Tierärzteliste.

(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind:

  1. 1. die österreichische Staatsbürgerschaft,
  2. 2. die volle Geschäftsfähigkeit,
  3. 3. ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien abgeschlossenes Diplomstudium oder ein im Ausland abgeschlossenes und an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder - für Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) - die schriftliche Bestätigung einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, dass die betreffende Person in diesem Staat auf Grund eines dort anerkannten akademischen Grades zur selbständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes berechtigt ist.

(3) Das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 2 Z 1 entfällt für Staatsangehörige von Vertragsparteien des EWR-Abkommens.

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