§ 3 Studienordnung Betriebswirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.1988

Pflichtfächer im ersten Studienabschnitt

§ 3

(1) Im ersten Studienabschnitt sind insgesamt 80 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 68 Wochenstunden aus den Pflichtfächern (Abs. 2) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflichtfächer auf die Gesamtstundenzahl (80 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (§ 15) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 15 Wochenstunden zu inskribieren.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind in beiden Studienzweigen aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:

Wochen-

stunden

1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre

einschließlich Datenverarbeitung ..... 14-18

2. Grundzüge der politischen Ökonomie

unter Berücksichtigung der neueren

Sozial- und Wirtschaftsgeschichte .... 10-14

3. nach Wahl des ordentlichen Hörers

eines der folgenden Fächer:

Grundzüge des Privatrechts,

Grundzüge der angewandten Mathematik

und der Statistik für Sozial- und

Wirtschaftswissenschaftler,

Grundzüge und Methoden der

Soziologie ........................... 10-12

4. nach Wahl des ordentlichen Hörers

eines der beiden unter Z 3 nicht

gewählten Fächer ..................... 6-10

5. das andere der beiden unter Z 3 nicht

gewählten Fächer ..................... 6-10

6. eine Fremdsprache .................... 8-10

7. Einführung in das Studium der Sozial-

und Wirtschaftswissenschaften ........ 2

(3) Die Studienkommission hat bei Erlassung des Studienplanes darauf zu achten, daß die gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes für die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung erforderliche Teilnahme an vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien den ordentlichen Hörern insoweit bereits ab dem ersten Semester des ersten Studienabschnittes ermöglicht wird, daß die Ablegung der Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen bis zum Ende des vierten Semesters möglich wird.

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