§ 3 Studienordnung Betriebswirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erster Studienabschnitt

§ 3.

(1) Der erste Studienabschnitt des Studienzweiges Betriebswirtschaft umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im folgenden genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 68 Wochenstunden:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre

einschließlich Datenverarbeitung ...... 14 - 18

2. Grundzüge der politischen Ökonomie unter

Berücksichtigung der neueren Sozial- und

Wirtschaftsgeschichte .................. 10 - 14

3. nach Wahl des ordentlichen Hörers eines

der folgenden Fächer:

Grundzüge des Privatrechts, Grundzüge

der angewandten Mathematik und

Statistik für Sozial- und

Wirtschaftswissenschaftler, Grundzüge

und Methoden der Soziologie ............ 10 - 12

4. nach Wahl des ordentlichen Hörers eines

der beiden unter Z 3 nicht gewählten

Fächer ................................. 6 - 10

5. das andere der beiden unter Z 3 nicht

gewählten Fächer ....................... 6 - 10

6. eine Fremdsprache ...................... 8 - 10

7. Einführung in das Studium der Sozial-

und Wirtschaftswissenschaften .......... 2

Der erste Studienabschnitt des Studienzweiges Angewandte

Betriebswirtschaft umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter

Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im folgenden

genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 75 Wochenstunden:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre 14 - 18

2. Grundzüge der Informatik .............. 8

3. relevante Teilbereiche der

Volkswirtschaftstheorie und

Volkswirtschaftspolitik ............... 6 - 10

4. relevante Teilbereiche des Privatrechts

und des öffentlichen Rechts ........... 6 - 8

5. Englische Wirtschaftssprache .......... 8

6. die zweite gewählte Fremdsprache ...... 10 - 12

7. Arbeits- und Betriebssoziologie ....... 4

8. Arbeits- und Betriebspsychologie ...... 4

9. Angewandte Mathematik und Statistik ... 6 - 8

10. Einführung in das Studium der Sozial-

und Wirtschaftswissenschaften ......... 2

(3) Die Studienkommission hat bei Erlassung des Studienplanes darauf zu achten, daß die gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes für die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung erforderliche Teilnahme an vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien den ordentlichen Hörern insoweit bereits ab dem ersten Semester des ersten Studienabschnittes ermöglicht wird, daß die Ablegung der Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen bis zum Ende des vierten Semesters möglich wird.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009563

Dokumentnummer

NOR12124454

alte Dokumentnummer

N7199312933A

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