Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erster Studienabschnitt
§ 3.
(1) Der erste Studienabschnitt des Studienzweiges Betriebswirtschaft umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im folgenden genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 68 Wochenstunden:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre
einschließlich Datenverarbeitung ...... 14 - 18
2. Grundzüge der politischen Ökonomie unter
Berücksichtigung der neueren Sozial- und
Wirtschaftsgeschichte .................. 10 - 14
3. nach Wahl des ordentlichen Hörers eines
der folgenden Fächer:
Grundzüge des Privatrechts, Grundzüge
der angewandten Mathematik und
Statistik für Sozial- und
Wirtschaftswissenschaftler, Grundzüge
und Methoden der Soziologie ............ 10 - 12
4. nach Wahl des ordentlichen Hörers eines
der beiden unter Z 3 nicht gewählten
Fächer ................................. 6 - 10
5. das andere der beiden unter Z 3 nicht
gewählten Fächer ....................... 6 - 10
6. eine Fremdsprache ...................... 8 - 10
7. Einführung in das Studium der Sozial-
und Wirtschaftswissenschaften .......... 2
Der erste Studienabschnitt des Studienzweiges Angewandte
Betriebswirtschaft umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter
Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im folgenden
genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 75 Wochenstunden:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre 14 - 18
2. Grundzüge der Informatik .............. 8
3. relevante Teilbereiche der
Volkswirtschaftstheorie und
Volkswirtschaftspolitik ............... 6 - 10
4. relevante Teilbereiche des Privatrechts
und des öffentlichen Rechts ........... 6 - 8
5. Englische Wirtschaftssprache .......... 8
6. die zweite gewählte Fremdsprache ...... 10 - 12
7. Arbeits- und Betriebssoziologie ....... 4
8. Arbeits- und Betriebspsychologie ...... 4
9. Angewandte Mathematik und Statistik ... 6 - 8
10. Einführung in das Studium der Sozial-
und Wirtschaftswissenschaften ......... 2
(3) Die Studienkommission hat bei Erlassung des Studienplanes darauf zu achten, daß die gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes für die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung erforderliche Teilnahme an vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien den ordentlichen Hörern insoweit bereits ab dem ersten Semester des ersten Studienabschnittes ermöglicht wird, daß die Ablegung der Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen bis zum Ende des vierten Semesters möglich wird.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Gesetzesnummer
10009563
Dokumentnummer
NOR12124454
alte Dokumentnummer
N7199312933A
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
