§ 3
§ 3. Die Behörde hat nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung festzustellen, welche Werte der Strahlenbelastung für die unter § 2 lit. g, h und i angeführten Bereiche, welche Aktivitäten und Halbwertszeiten offener radioaktiver Stoffe sowie welche besonderen Bedingungen im Sinne des § 2 lit. k maßgebend sind.
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