§ 3 StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Strahlenschutzrechtliche Verwaltungstätigkeiten nach anderen Rechtsvorschriften

§ 3.

(1) Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 oder des § 7 Abs. 1, die im Rahmen der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gewerberechts bewilligt werden sollen sowie Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 1, des § 6 Abs. 1 oder des § 7 Abs. 1, die im Rahmen der Rechtsvorschriften des Eisenbahn-, Straßen-, Luft- und Schiffsverkehrs bewilligt werden sollen, bedürfen, sofern sie auf Grund der angeführten Rechtsvorschriften genehmigungspflichtig sind, keiner gesonderten Bewilligung nach diesem Bundesgesetz, wenn die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der daraus abgeleiteten Rechtsvorschriften eingehalten werden. Die auf den angeführten Gebieten nach den für diese maßgeblichen Rechtsvorschriften erteilten Genehmigungen gelten auch als Bewilligung im Sinne des § 5 Abs. 2 oder des § 6 Abs. 2 oder des § 7 Abs. 2. Im Bescheid, mit dem eine solche Genehmigung erteilt wird, ist hierauf hinzuweisen.

(2) Die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verwaltungsakte und der von der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Strahlenschutzes erlassenen, unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften kommt dem Bewilligungsinhaber zu.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2002

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr, Luftverkehr

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40035017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)