Berechnungszeiträume, Abgabensätze und Zusatzabgabe
§ 3
(1) Die Abgabe kann für ein bestimmtes Kraftfahrzeug oder für eine aus einem bestimmten Kraftfahrzeug und einem Anhänger bestehende Fahrzeugkombination für einzelne Kalendertage, für eine Kalenderwoche, einen Kalendermonat oder ein Kalenderjahr entrichtet werden.
Die Abgabe beträgt im Jahr 1995
1. für einen Kalendertag .............................. 240 S;
2. für eine Kalenderwoche ............................. 1 200 S;
3. für einen Kalendermonat für ein Kraftfahrzeug oder
eine Fahrzeugkombination mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht
a) von weniger als 18 Tonnen ....................... 2 400 S,
b) ab 18 Tonnen .................................... 4 800 S;
4. für ein Kalenderjahr das Zehnfache der Abgabe gemäß
Z 3.
Die Abgabe beträgt im Jahr 1996
1. für einen Kalendertag ................................. 158 S;
2. für eine Kalenderwoche ................................ 800 S;
3. für einen Kalendermonat für ein Kraftfahrzeug oder eine
Fahrzeugkombination mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht
a) von weniger als 18 Tonnen .......................... 1 600 S,
b) ab 18 Tonnen ....................................... 3 200 S;
- 4. für ein Kalenderjahr das Zehnfache der Abgabe gemäß Z 3.
(3) Bei Entrichtung der Abgabe gemäß Abs. 2 Z 3 oder 4 oder gemäß Abs. 2a Z 3 oder 4 hat der Abgabenschuldner für die Benützung von Straßen mit einer Fahrzeugkombination, die in eine höhere Bemessungsgrundlage fällt als die, für welche die Abgabe berechnet wurde, eine tageweise Zusatzabgabe zu entrichten. Die Zusatzabgabe beträgt im Jahr 1995 180 S, im Jahr 1996 120 S.
(4) Bei Sattelzugfahrzeugen ist das um die Sattellast verminderte höchste zulässige Gesamtgewicht maßgebend.
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