Berechnungszeiträume, Abgabensätze und Zusatzabgabe
§ 3
- 1. Die Abgabe kann für ein bestimmtes Kraftfahrzeug oder für eine aus einem bestimmten Kraftfahrzeug und einem Anhänger bestehende Fahrzeugkombination für einzelne Kalendertage, für eine Kalenderwoche, einen Kalendermonat oder ein Kalenderjahr entrichtet werden.
- 2. Im Jahr 2000 tritt abweichend von Z 1 an die Stelle der Entrichtung der Abgabe für ein Kalenderjahr die Entrichtung der Abgabe für jeweils ein Kalenderhalbjahr. Alle Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Jahressteuer (Steuerausweise mit einer Geltungsdauer von einem Jahr) gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechend, wenn die Abgabe für ein Kalenderhalbjahr entrichtet wird.
Die Abgabe beträgt im Jahr 1995
1. für einen Kalendertag .............................. 240 S;
2. für eine Kalenderwoche ............................. 1 200 S;
3. für einen Kalendermonat für ein Kraftfahrzeug oder
eine Fahrzeugkombination mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht
a) von weniger als 18 Tonnen ....................... 2 400 S,
b) ab 18 Tonnen .................................... 4 800 S;
4. für ein Kalenderjahr das Zehnfache der Abgabe gemäß
Z 3.
Die Abgabe beträgt im Jahr 1996
1. für einen Kalendertag ................................. 158 S;
2. für eine Kalenderwoche ................................ 800 S;
3. für einen Kalendermonat für ein Kraftfahrzeug oder eine
Fahrzeugkombination mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht
a) von weniger als 18 Tonnen .......................... 1 600 S,
b) ab 18 Tonnen ....................................... 3 200 S;
4. für ein Kalenderjahr das Zehnfache der Abgabe gemäß Z 3.
Die Abgabe beträgt ab dem Jahr 1997 bis zum 30. Juni 2000
1. für einen Kalendertag ............................ 80 S;
2. für eine Kalenderwoche einschließlich der Woche
vom 26. Juni 2000 bis 2. Juli 2000 ............... 440 S;
3. für einen Kalendermonat .......................... 1 670 S;
4. für die Kalenderjahre 1997 bis 1999 jeweils ...... 16 700 S;
5. für das erste Kalenderhalbjahr 2000 .............. 8 350 S.
Die Abgabe beträgt ab Juli des Jahres 2000:
1. für einen Kalendertag ............................... 110 S;
2. für eine Kalenderwoche
für Kraftfahrzeuge (Fahrzeugkombinationen)
a) mit bis zu drei Achsen
aa) ohne EURO-Einstufung ......................... 440 S;
bb) EURO I ....................................... 400 S;
cc) EURO II und schadstoffärmer .................. 358 S;
b) mit vier Achsen oder mehr
aa) ohne EURO-Einstufung ......................... 688 S;
bb) EURO I ....................................... 620 S;
cc) EURO II und schadstoffärmer .................. 564 S;
3. für einen Kalendermonat
für Kraftfahrzeuge (Fahrzeugkombinationen)
a) mit bis zu drei Achsen
aa) ohne EURO-Einstufung ......................... 1 320 S;
bb) EURO I ....................................... 1 168 S;
cc) EURO II und schadstoffärmer .................. 1 032 S;
b) mit vier Achsen oder mehr
aa) ohne EURO-Einstufung ......................... 2 132 S;
bb) EURO I ....................................... 1 926 S;
cc) EURO II und schadstoffärmer .................. 1 720 S;
4. für ein Kalenderjahr das Zehnfache der Abgabe gemäß Z 3;
5. für das zweite Kalenderhalbjahr 2000 das Fünffache der Abgabe
gemäß Z 3.
6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)
7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)
Die Abgabe beträgt ab dem Jahr 2002:
1. für einen Kalendertag .................... 8 Euro;
2. für eine Kalenderwoche
für Kraftfahrzeuge (Fahrzeugkombinationen)
a) mit bis zu drei Achsen
aa) ohne EURO-Einstufung .............. 32 Euro;
bb) EURO I ............................ 29 Euro;
cc) EURO II und schadstoffärmer ....... 26 Euro;
b) mit vier Achsen oder mehr
aa) ohne EURO-Einstufung .............. 50 Euro;
bb) EURO I ............................ 45 Euro;
cc) EURO II und schadstoffärmer ....... 41 Euro;
3. für einen Kalendermonat
für Kraftfahrzeuge (Fahrzeugkombinationen)
a) mit bis zu drei Achsen
aa) ohne EURO-Einstufung .............. 96 Euro;
bb) EURO I ............................ 85 Euro;
cc) EURO II und schadstoffärmer ....... 75 Euro;
b) mit vier Achsen oder mehr
aa) ohne EURO-Einstufung .............. 155 Euro;
bb) EURO I ............................ 140 Euro;
cc) EURO II und schadstoffärmer ....... 125 Euro;
- 4. für ein Kalenderjahr das Zehnfache der Abgabe gemäß Z 3.
(3) Kraftfahrzeuge der Kategorie EURO I (EURO II) sind solche, die nachweislich bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in Zeile A (in Zeile B) der Tabelle in Abschnitt 8.3.1.1 des Anhanges I der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. Nr. L 36 vom 9. Februar 1988, S 33, in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. Nr. L 295 vom 25. Oktober 1991, S 1, angeführten Grenzwerte nicht überschreiten. Kraftfahrzeuge der Kategorie ohne EURO-Einstufung sind solche, die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Einstufung als EURO-I-Fahrzeuge maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Wird kein Nachweis über das tatsächliche Emissionsverhalten des Kraftfahrzeuges beigebracht, so ist dieses der Kategorie ohne EURO-Einstufung zuzuordnen.
(4) Bei Entrichtung der Abgabe gemäß Abs. 2 Z 3 oder 4 oder gemäß Abs. 2a Z 3 oder 4 oder gemäß Abs. 2c Z 3 lit. a, Z 4 oder 5 oder gemäß Abs. 2d Z 3 lit. a oder Z 4 hat der Abgabenschuldner für die Benützung von Straßen mit einer Fahrzeugkombination, die in eine höhere Bemessungsgrundlage fällt, als die, für welche die Abgabe berechnet wurde, eine tageweise Zusatzabgabe zu entrichten. Die Zusatzabgabe beträgt im Jahr 1995 180 S, im Jahr 1996 120 S, in den Jahren 2000 und 2001 62 S und ab dem Jahr 2002 4,50 Euro.
(5) Bei Sattelzugfahrzeugen ist das um die Sattellast verminderte höchste zulässige Gesamtgewicht maßgebend.
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