§ 3 Statistikverordnung für Nichtfondskrankenanstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Vorlage der Statistikdaten

§ 3.

(1) Die Jahresmeldung zur Zentralkartei der Krankenanstalten Österreichs ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz bis zum 28. Februar jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen.

(2) Für die Erfassung und Übermittlung der Statistikdaten ist der vom Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellte Datenträger mit den darauf definierten Datenformaten zu verwenden.

(3) Über andere Formen der Datenübermittlung muß vorweg mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz Einvernehmen hergestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10010959

Dokumentnummer

NOR12139258

alte Dokumentnummer

N8199644169L

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