Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 5.
Vorlage der Statistikdaten
§ 3.
(1) Die Jahresmeldung zur Zentralkartei der Krankenanstalten Österreichs ist dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bis zum 28. Februar jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen.
(2) Für die Erfassung und Übermittlung der Statistikdaten ist der vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zur Verfügung gestellte Datenträger mit den darauf definierten Datenformaten zu verwenden.
(3) Über andere Formen der Datenübermittlung muß vorweg mit dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Einvernehmen hergestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Gesetzesnummer
10010959
Dokumentnummer
NOR40027382
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