§ 3
§ 3. Den Gemeinden ist für die Mitwirkung an dieser Erhebung pro Jahr eine Abfindung von 6,40 S je erfaßtem Betrieb zu gewähren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 3
§ 3. Den Gemeinden ist für die Mitwirkung an dieser Erhebung pro Jahr eine Abfindung von 6,40 S je erfaßtem Betrieb zu gewähren.
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