§ 3 Statistik - Weinernte, Weinbestand, Weinlagerkapazität 1988-1991

Alte FassungIn Kraft seit 15.10.1988

§ 3

§ 3. Den Gemeinden ist für die Mitwirkung an dieser Erhebung pro Jahr eine Abfindung von 6,40 S je erfaßtem Betrieb zu gewähren.

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