§ 3 Statistik - Weinernte, Weinbestand, Weinlagerkapazität 1988-1991

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 3.

Den Gemeinden ist für die Mitwirkung an dieser Erhebung pro Jahr eine Abfindung von 6,70 S je erfaßtem Betrieb zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Gesetzesnummer

10005661

Dokumentnummer

NOR12062566

alte Dokumentnummer

N4199010693H

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