§ 3 SondereinhV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1998

§ 3

§ 3. Der EBT obliegt schwerpunktmäßig die Bekämpfung

  1. 1. weltanschaulich motivierter oder politischer Kriminalität;
  2. 2. organisierter Kriminalität in den Bereichen des Waffenhandels, der Betriebsspionage, des Technologietransfers und der Schlepperei sowie
  3. 3. bandenmäßiger Gewalttätigkeit.

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