§ 3
§ 3. Der EBT obliegt schwerpunktmäßig die Bekämpfung
- 1. weltanschaulich motivierter oder politischer Kriminalität;
- 2. organisierter Kriminalität in den Bereichen des Waffenhandels, der Betriebsspionage und des Technologietransfers sowie
- 3. bandenmäßiger Gewalttätigkeit.
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