§ 3 SMSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Leitung

§ 3

(1) Die Leitung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen obliegt dem Amtsleiter/der Amtsleiterin, die Leitung der Landesstellen jeweils einem Landesstellenleiter/einer Landesstellenleiterin.

(2) Mit der Funktion der Amtsleitung ist ein Landesstellenleiter/eine Landesstellenleiterin zu betrauen, der/die sie in Personalunion ausübt.

(3) Die Funktion der Amtsleitung wird durch die befristete Betrauung einer Person für einen Zeitraum von fünf Jahren besetzt; neuerliche befristete Betrauungen sind zulässig.

(4) Zwei Landesstellenleiter/Landesstellenleiterinnen sind mit der Funktion der Stellvertretung der Amtsleitung zu betrauen.

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