§ 3 SMSG

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.2004

Leitung

§ 3

(1) Die Leitung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen obliegt dem Amtsleiter/der Amtsleiterin, die Leitung der Landesstellen jeweils einem Landesstellenleiter/einer Landesstellenleiterin.

(2) Die Funktion der Amtsleitung wird durch die befristete Betrauung einer Person für einen Zeitraum von fünf Jahren besetzt; neuerliche befristete Betrauungen sind zulässig.

(3) Zwei Landesstellenleiter/Landesstellenleiterinnen sind mit der Funktion der Stellvertretung der Amtsleitung zu betrauen.

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