§ 3 SchWStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2005

Zum Bezugszeitraum vgl. § 48d.

Steuersätze

§ 3.

(1) Die Schaumweinsteuer beträgt für einen Hektoliter Schaumwein

  1. 1. ausgenommen der in Z2 angeführten Waren, 0€,
  2. 2. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 7% vol. 0€.

(2) Der Berechnung der Steuer für Schaumwein, der sich in einer Umschließung befindet, die nach Handelsbrauch mit an den Verbraucher übergeht, ist die Menge zugrunde zu legen, welche dem Rauminhalt (Nenninhalt) der unmittelbaren Umschließung des Schaumweins entspricht.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)