§ 3 SchWStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2014

zum Bezugszeitraum vgl. § 48g

Steuersatz

§ 3.

(1) Die Schaumweinsteuer beträgt 100 Euro je Hektoliter Schaumwein.

(2) Der Berechnung der Steuer für Schaumwein, der sich in einer Umschließung befindet, die nach Handelsbrauch mit an den Verbraucher übergeht, ist die Menge zugrunde zu legen, welche dem Rauminhalt (Nenninhalt) der unmittelbaren Umschließung des Schaumweins entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR40161331

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