zum Bezugszeitraum vgl. § 48g
Steuersatz
§ 3.
(1) Die Schaumweinsteuer beträgt 100 Euro je Hektoliter Schaumwein.
(2) Der Berechnung der Steuer für Schaumwein, der sich in einer Umschließung befindet, die nach Handelsbrauch mit an den Verbraucher übergeht, ist die Menge zugrunde zu legen, welche dem Rauminhalt (Nenninhalt) der unmittelbaren Umschließung des Schaumweins entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
10004875
Dokumentnummer
NOR40161331
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