§ 3 Schillinggesetz

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1945

§ 3.

(1) Vom 21. Dezember 1945 an ist in der Republik Österreich der Schilling die einzige Rechnungseinheit; er ist in 100 Groschen untergeteilt.

(2) Auf Reichsmark lautende Beträge sind im Verhältnis eine Reichsmark gleich ein Schilling umzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2021

Gesetzesnummer

10003807

Dokumentnummer

NOR12041992

alte Dokumentnummer

N3194524413L

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