§ 3.
(1) Vom 21. Dezember 1945 bis zur Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist in der Republik Österreich der Schilling die einzige Rechnungseinheit; er ist in 100 Groschen untergeteilt. Ab dem ersten Tag der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG-Vertrag ist im Hinblick auf die Einführung des Euro als einheitliche Währung gemäß Artikel 109l Abs. 4 EG-Vertrag auch der Euro in Österreich Rechnungseinheit.
(2) Auf Reichsmark lautende Beträge sind im Verhältnis eine Reichsmark gleich ein Schilling umzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021
Gesetzesnummer
10003807
Dokumentnummer
NOR12057033
alte Dokumentnummer
N3199851731L
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