§ 3 SCHIG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Aufgaben

§ 3

Der Gesellschaft obliegt

  1. 1. die Finanzierung von Schieneninfrastrukturinvestitionen,
  2. 2. die Benützungsentgeltfestsetzung und -einhebung
  1. 3. die Vermittlung von freien Zugtrassen (Fahrplantrassen),
  2. 4. der Abschluß von Verträgen mit Dritten über die Mitfinanzierung und die Verwertung von deren Strecken bzw. Streckenteilen, wobei im Falle, daß Zahlungsverpflichtungen durch die Gesellschaft eingegangen werden, vorher das Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist, und wobei eine vertragliche Mitfinanzierung Trägern einer eisenbahngesetzlichen Konzession gegenüber davon abhängig gemacht werden kann, daß diese den Betrieb der Schieneninfrastruktur zumindest rechnerisch getrennt von der Erbringung von Verkehrsleistungen organisieren,
  3. 5. im Zusammenhang mit der Finanzierungstätigkeit auch die Besorgung aller damit zusammenhängenden Geschäfte und aller Tätigkeiten, die das Ergebnis der Gesellschaft verbessern helfen.

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