§ 3 SCHIG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Aufgaben

§ 3

Der Gesellschaft obliegt

  1. 1. die Finanzierung von Schieneninfrastrukturinvestitionen,
  2. 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 166/1999)
  3. 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 166/1999)
  4. 4. die Mitwirkung an und der Abschluß von Verträgen mit Dritten über die Mitfinanzierung, Errichtung bzw. Verwertung von Schieneninfrastruktur, wobei im Falle, daß Zahlungsverpflichtungen durch die Gesellschaft eingegangen werden, vorher das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist,
  5. 5. die Besorgung aller Geschäfte und Tätigkeiten, die der diskriminierungsfreien Entwicklung und Verbesserung des Eisenbahnwesens sowie neuer Eisenbahntechnologien auf dem Schienennetz dienen, sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte und Tätigkeiten, die das Ergebnis der Gesellschaft verbessern helfen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)