§ 3 Rücknahme von Kühlgeräten

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1993

Flächendeckendes Entsorgungssystem

§ 3.

(1) Die Verpflichtungen gemäß § 2 entfallen, wenn der jeweilige inländische Erzeuger oder Importeur an einem, dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie gemeldeten flächendeckenden Entsorgungssystem betreffend Kühlgeräte jeweils gemäß § 1 Z 1 oder § 1 Z 2 teilnimmt und sichergestellt wird, daß mit dem Verkauf eines Kühlgerätes eine Entsorgungsberechtigung (zB in Form einer Plakette) auf allen Handelsstufen abgegeben wird.

(2) Ein flächendeckendes Entsorgungssystem gemäß Abs. 1 liegt vor, wenn

  1. 1. ein Rechtsträger zu allgemein festgelegten Geschäftsbedingungen die Sammlung und Behandlung der Altkühlgeräte sicherstellt,
  2. 2. jeder an dem Entsorgungssystem teilnehmende inländische Erzeuger oder Importeur die Abgabe jedes Kühlgerätes an das Entsorgungssystem meldet,
  3. 3. für jedes gemeldete Kühlgerät eine Entsorgungsberechtigung vorliegt,
  4. 4. dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie der Rechtsträger sowie zumindest alle sechs Monate die Anzahl der von den Erzeugern oder Importeuren abgegebenen Kühlgeräte und der zur Sammlung und Behandlung weitergegebenen Altkühlgeräte gemeldet wird,
  5. 5. die ausdrückliche Zustimmung der Erzeuger, Importeure und befugten Sammler und Behandler zur Weitergabe von Daten gemäß Z 4 an das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie vorliegt.

(3) Die Meldung der Rechtsträger und die allgemein festgelegten Geschäftsbedingungen werden beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zur Einsichtsnahme aufgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010696

Dokumentnummer

NOR12135997

alte Dokumentnummer

N8199223353J

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