Flächendeckendes Entsorgungssystem
§ 3.
(1) Die Verpflichtungen gemäß § 2 entfallen, wenn
- 1. derjenige, der ein Kühlgerät an einen Letztverbraucher abgibt, an einem, dem Bundesministerium für Umwelt gemeldeten flächendeckenden Entsorgungssystem betreffend Kühlgeräte gemäß § 1 Z 1 oder § 1 Z 2 teilnimmt und
- 2. der Rechtsträger eines flächendeckenden Entsorgungssystems durch geeignete Vorkehrungen sicherstellt, daß gemeinsam mit dem Kühlgerät ein Gutschein im Wert von mindestens 7,27 €
- mitabgegeben wird, der als Akontobetrag zur Sicherstellung der Sammlung und Behandlung der Altkühlgeräte durch das flächendeckende Entsorgungssystem angerechnet wird.
(2) Ein flächendeckendes Entsorgungssystem gemäß Abs. 1 liegt vor, wenn
- 1. ein Rechtsträger zu allgemein festgelegten Geschäftsbedingungen die Sammlung und Behandlung der Altkühlgeräte sicherstellt,
- 2. jeder an dem Entsorgungssystem teilnehmende inländische Erzeuger oder Importeur die Abgabe jedes Kühlgerätes an das Entsorgungssystem meldet,
- 3. durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt ist, daß ein Kühlgerät nur gemeinsam mit einem Gutschein abgegeben wird, und auf dem Gutschein darauf hingewiesen wird, daß dieser am abgegebenen Kühlgerät dauerhaft anzubringen ist,
- 4. dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie der Rechtsträger sowie zumindest alle sechs Monate die Anzahl der von den Erzeugern oder Importeuren abgegebenen Kühlgeräte und der zur Sammlung und Behandlung weitergegebenen Altkühlgeräte gemeldet wird,
- 5. die ausdrückliche Zustimmung der Erzeuger, Importeure und befugten Sammler und Behandler zur Weitergabe von Daten gemäß Z 4 an das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie vorliegt,
- 6. in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Rechtsträgers jedenfalls die Faktoren zur Berechnung der Sammel- und Behandlungskosten dargelegt werden; der Rechtsträger mindestens einmal jährlich das gültige maximale Entgelt zur Sicherstellung der Sammlung und Behandlung pro Altkühlgerät unter Aufgliederung und Berücksichtigung der einzelnen Kostenfaktoren bekanntgibt und dieses Entgelt sowie jede Änderung dem Bundesministerium für Umwelt meldet,
- 7. die eingenommenen Geldbeträge zur Sicherstellung der Sammlung und Behandlung von Altkühlgeräten zweckgebunden verwendet werden,
- 8. die Übernahmestellen unter Einbeziehung von Vertreibern von Kühlgeräten bundesweit mit ausreichender Übernahmekapazität eingerichtet sind, um die ordnungsgemäße Sammlung und Behandlung der Altkühlgeräte sicherzustellen sowie dabei höchstens die Kosten entsprechend Z 6 für die Sicherstellung der Sammlung und Behandlung von Altkühlgeräten verlangt werden und der bereits gemäß Abs. 1 beim Erwerb des Gutscheins entrichtete Betrag auf diese Kosten angerechnet wird.
(3) Die Meldung der Rechtsträger und die allgemein festgelegten Geschäftsbedingungen werden beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zur Einsichtsnahme aufgelegt.
(4) Die Pflicht zur Pfandeinhebung oder zur Abgabe eines Gutscheins entfällt weiters bei einem Rechtsgeschäft über die Abgabe von mindestens 30 Kühlgeräten an einen Letztverbraucher, wobei die Abgabe in Teillieferungen innerhalb eines Zeitraumes von längstens einem Kalenderjahr erfolgen kann, sofern
- 1. der Abgeber an einem flächendeckenden Entsorgungssystem gemäß § 3 Abs. 2 teilnimmt und den Letztverbraucher sowie die an ihn abgegebene Anzahl von Kühlgeräten bei jedem Rechtsgeschäft an den Rechtsträger des Entsorgungssystems meldet,
- 2. zwischen dem Letztverbraucher und einem zur Übernahme der Altkühlgeräte befugten Sammler oder Behandler ein aufrechter Vertrag zur Übernahme mindestens einer der Abgabemenge entsprechenden Anzahl von Altkühlgeräten besteht, wobei in diesem Vertrag der befugte Sammler oder Behandler zur Meldung der übernommenen Anzahl der Altkühlgeräte an den Rechtsträger des Entsorgungssystems zu berechtigen und zu verpflichten ist,
- 3. der Rechtsträger des Entsorgungssystems zumindest alle sechs Monate die Anzahl der von den Verbrauchern insgesamt bezogenen Kühlgeräte und der von ihnen zur Sammlung und Behandlung weitergegebenen Altkühlgeräte sowie auf Verlangen die Daten einzelner Verbraucher dem Bundesministerium für Umwelt meldet.
Schlagworte
Sammelkosten
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010696
Dokumentnummer
NOR40025437
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