Provisorisches Dienstverhältnis. Definitivstellung.
§ 3
(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch und wird nach vierjähriger Dauer und bestandener Richteramtsprüfung auf Ansuchen des Richteramtsanwärters definitiv.
(2) In die provisorische Dienstzeit können die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigten Zeiten ganz oder zum Teil eingerechnet werden. Bei der Einrechnung ist auf die bisherige Berufslaufbahn im Hinblick auf die künftige Verwendung des Richteramtsanwärters Bedacht zu nehmen.
(3) Während eines Disziplinarverfahrens und vor Ablauf von drei Monaten nach rechtskräftigem Abschluß desselben kann das provisorische Dienstverhältnis des Richteramtsanwärters nicht definitiv werden. Ist das Disziplinarverfahren durch Einstellung oder Freispruch beendet worden, so kann die Definitivstellung mit Wirkung auf einen Zeitpunkt vorgenommen werden, zudem sie ohne das Disziplinarverfahren möglich gewesen wäre.
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