Aufnahmeverfahren
§ 3.
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse zu prüfen und dabei durch die dafür erforderliche Einsichtnahme in die Verfahrensautomation Justiz zu erheben, ob der Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 1a Z 2 vorliegt. Die abgefragten Daten dürfen nur solange verarbeitet werden, als dies zur Zweckerreichung unbedingt erforderlich ist. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat überdies eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, einzuholen und diese nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen. Der weiteren Prüfung sind die Äußerungen der während der Gerichtspraxis mit der Ausbildung der Aufnahmewerberin oder des Aufnahmewerbers beauftragt gewesenen Richterinnen und Richter sowie der Leiterinnen und Leiter der Übungskurse zugrunde zu legen. Hat die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber weitere gemäß § 15 einrechenbare Praxiszeiten zurückgelegt, ist auch auf die darüber ausgestellten Zeugnisse oder Verwendungsbestätigungen Bedacht zu nehmen. In jedem Fall hat sich die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes persönlich oder durch beauftragte Richterinnen und Richter in einem Gespräch mit der Aufnahmewerberin oder dem Aufnahmewerber von deren oder dessen Eignung zu vergewissern und einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit zu verschaffen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Planstellen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Aufnahmewerber zur Ernennung vorzuschlagen. Der Vorschlag ist zu begründen und samt den Aufnahmegesuchen und den Nachweisen über die Aufnahmeerfordernisse vorzulegen.
(3) Unter mehreren Aufnahmewerbern ist denjenigen der Vorzug zu geben, bei denen nach Abwägung der sich aus § 54 Abs. 1 ergebenden Eignungskriterien die Eignung für den Richterberuf in höherem Maße gegeben ist.
(4) Ist fraglich, ob das vom Aufnahmewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen des § 2a entspricht, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes als oder im Wege des Präses der gemäß § 5 Abs. 3 Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz – ABAG, BGBl. Nr. 523/1987, zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 2 ABAG) einholen.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2018
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40206035
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