§ 3 Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Prüfungstermine der Vorprüfung

§ 3

Zur Ablegung der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit sind Studierende im zweit- oder drittletzten Semester berechtigt. Die Fachbereichsarbeit ist innerhalb der ersten drei Wochen des letzten Semesters abzugeben.

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