§ 3 Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 3

(1) Einrichtungen der OSZE mit Sitz in Österreich sowie ihren Bediensteten werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie für die Vereinten Nationen in Wien und ihre vergleichbaren Angestellten auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen.

(2) Bediensteten von Einrichtungen der OSZE ohne Sitz in Österreich, die sich in Ausübung ihrer Funktion in Österreich aufhalten, werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie in Österreich für beauftragte Sachverständige der Vereinten Nationen auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen.

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