§ 3.
(1) Einrichtungen der OSZEmit Sitz in Österreich sowie ihren Bediensteten und Sachverständigen werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie für die Vereinten Nationen in Wien und ihre vergleichbaren Angestellten und Sachverständigen auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen.
(2) In Österreich errichteten Büros von Einrichtungen der OSZE mit Hauptsitz in einem anderen Staat und dem Verbindungsbüro der Parlamentarischen Versammlung der OSZE in Wien sowie den Bediensteten dieser Büros werden Privilegien und Immunitäten in dem in Abs. 1 genannten Umfang eingeräumt.
(3) Anderen Bediensteten und Sachverständigen von Einrichtungen der OSZE mit Hauptsitz in einem anderen Staat, die sich in Ausübung ihrer Funktion in Österreich aufhalten, werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie in Österreich für beauftragte Sachverständige der Vereinten Nationen auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2002
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
10001402
Dokumentnummer
NOR40036034
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)