Bemessungsgrundlage
§ 3.
Der für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes maßgebende Betrag (Bemessungsgrundlage) ist im Zivilprozeß nach dem Wert des Streitgegenstandes, im Exekutions(Sicherungs)verfahren nach dem Wert des Anspruches (§ 13), im Konkurs- und Ausgleichsverfahren für einen Gläubiger nach der Höhe der angemeldeten Forderung samt Nebengebühren, im außerstreitigen Verfahren nach dem Wert des Verfahrensgegenstandes zu berechnen.
Schlagworte
Exekutionsverfahren, Sicherungsverfahren, Konkursverfahren
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2020
Gesetzesnummer
10002143
Dokumentnummer
NOR40047098
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)