§ 3 RATG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Bemessungsgrundlage

§ 3.

Der für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes maßgebende Betrag (Bemessungsgrundlage) ist im Zivilprozeß nach dem Wert des Streitgegenstandes, im Exekutions(Sicherungs)verfahren nach dem Wert des Anspruches (§ 13), im Insolvenzverfahren für einen Gläubiger nach der Höhe der angemeldeten Forderung samt Nebengebühren, im außerstreitigen Verfahren nach dem Wert des Verfahrensgegenstandes zu berechnen.

Schlagworte

Exekutionsverfahren, Sicherungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021

Gesetzesnummer

10002143

Dokumentnummer

NOR40119974

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