§ 3 PStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Arten der Personenstandsbücher

§ 3.

Jede Personenstandsbehörde (§ 59 Abs. 2) hat ein Geburtenbuch (§§ 18 bis 23), ein Ehebuch (§§ 24 bis 26) und ein Sterbebuch (§§ 27, 28 und 30) zu führen. Überdies hat die Gemeinde Wien ein Buch für Todeserklärungen (§§ 29 und 30) zu führen.

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