Arten der Personenstandsbücher
§ 3.
(1) Jede Personenstandsbehörde (§ 59 Abs. 2) hat ein Geburtenbuch (§§ 18 bis 23), ein Ehebuch (§§ 24 bis 26) und ein Sterbebuch (§§ 27, 28 und 30) zu führen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben ein Buch über die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, das Partnerschaftsbuch (§§ 26a bis 26c), zu führen.
(3) Überdies hat die Gemeinde Wien ein Buch für Todeserklärungen (§§ 29 und 30) zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Gesetzesnummer
10005556
Dokumentnummer
NOR40113184
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