Betriebliche Pensionskassen
§ 3.
(1) Betriebliche Pensionskassen sind berechtigt, Pensionskassengeschäfte für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers durchzuführen.
(2) Am Grundkapital betrieblicher Pensionskassen dürfen nur der beitragleistende Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die bei diesen beschäftigt und Anwartschaftsberechtigte sind, beteiligt sein. Die Satzung der betrieblichen Pensionskasse hat Übertragungsbestimmungen für die Aktien vorzusehen.
(3) Mehrere Arbeitgeber, die zu einem Konzern nach § 15 Aktiengesetz oder nach § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören, sind einem Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 gleichzuhalten.
Schlagworte
anwartschaftsberechtigt
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10007055
Dokumentnummer
NOR12076899
alte Dokumentnummer
N5199011894J
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