(Anm.: Zu den Anlagen 1 und 2, BGBl. Nr. 281/1990)
§ 3.
(1) Die geänderten Formblätter sind erstmals auf nach dem 31. Dezember 2001 endende Geschäftsjahre anzuwenden.
(2) Die Anwendung auf ein früheres Geschäftsjahr ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10007055
Dokumentnummer
NOR40028424
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