§ 3 PKG

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.2002

(Anm.: Zu den Anlagen 1 und 2, BGBl. Nr. 281/1990)

§ 3.

(1) Die geänderten Formblätter sind erstmals auf nach dem 31. Dezember 2001 endende Geschäftsjahre anzuwenden.

(2) Die Anwendung auf ein früheres Geschäftsjahr ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40028424

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