Widmung des Zweckzuschusses
§ 3.
(1) Der Zweckzuschuss gemäß § 2 Abs. 2 wird für die Sicherung sowie für den Aus- und Aufbau der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen der Länder im Bereich der Langzeitpflege zum laufenden Betrieb gewährt und zwar für Angebote
- 1. an mobilen Betreuungs- und Pflegediensten;
- 2. an stationären Betreuungs- und Pflegediensten;
- 3. an teilstationärer Tagesbetreuung;
- 4. an Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen;
- 5. eines Case- und Caremanagements;
- 6. an alternativen Wohnformen.
(2) Weiters wird der Zweckzuschuss für begleitende qualitätssichernde Maßnahmen und für innovative Projekte gewährt.
- 1. Sicherung im Sinne des Abs. 1 fällt die Gesamtheit der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Abs. 1 und 2, sofern der Versorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 1 den Richtversorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 2 erreicht oder überschreitet;
- 2. Aus- bzw. Aufbau im Sinne des Abs. 1 fällt die Gesamtheit der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Abs. 1 und 2, sofern der Versorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 1 den Richtversorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 2 unterschreitet.
Die gewährten Zweckzuschüsse sind vorrangig für Maßnahmen zu verwenden, die nicht dem stationären Bereich gemäß Abs. 1 Z 2 zuzurechnen sind. Dies trifft zu, wenn die Versorgung in den Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 und 6 im Bundesland in den Kalenderjahren 2014 und 2016 über der Versorgung im Kalenderjahr 2011 liegt. Wird die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung im Kalenderjahr 2016 nicht erfüllt, kommt § 7 Abs. 7 Z 2 zum Tragen.
(4) Mobile Dienste im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote
- 1. sozialer Betreuung oder
- 2. Pflege oder
- 3. der Unterstützung bei der Haushaltsführung oder
- 4. der Hospiz- und Palliativbetreuung
(5) Unter stationärer Pflege und Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes wird die Erbringung von Hotelleistungen (Wohnung und Verpflegung) und Pflege- sowie Betreuungsleistungen (einschließlich tagesstrukturierende Leistungen) für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Personen in eigens dafür errichteten Einrichtungen (einschließlich Hausgemeinschaften) mit durchgehender Präsenz von Betreuungs- und Pflegepersonal verstanden.
(6) Unter teilstationärer Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote einer ganz oder zumindest halbtägigen betreuten Tagesstruktur für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Menschen, die nicht in stationären Einrichtungen leben, zu verstehen. Sie wird in eigens dafür errichteten Einrichtungen oder Senioreneinrichtungen jedenfalls tagsüber erbracht.
(7) Im Rahmen der teilstationären Betreuung werden Pflege und soziale Betreuung, Verpflegung, Aktivierungsangebote und zumindest ein Therapieangebot bereit gestellt. Darüber hinaus kann der dafür notwendige Transport vom Wohnort zur Betreuungseinrichtung und zurück sicher gestellt werden.
(8) Unter Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote
- 1. einer zeitlich bis zu drei Monaten befristeten Wohnunterbringung,
- 2. mit Verpflegung sowie
- 3. mit Betreuung und Pflege einschließlich einer (re)aktivierenden Betreuung und Pflege
zu verstehen.
(9) Unter Case- und Caremanagement im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote
- 1. der Sozial-, Betreuungs- und Pflegeplanung auf Basis einer individuellen Bedarfsfeststellung,
- 2. der Organisation der notwendigen Betreuungs- und Pflegedienste und
- 3. des Nahtstellenmanagements
zu verstehen.
Multiprofessionelle Teams können eingesetzt werden.
(10) Alternative Wohnformen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Personen, die aus sozialen, psychischen oder physischen Gründen nicht mehr alleine wohnen können oder wollen und keiner ständigen stationären Betreuung oder Pflege bedürfen.
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