§ 3 PFG

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.2011

Widmung des Zweckzuschusses

§ 3.

(1) Der Zweckzuschuss gemäß § 2 Abs. 2 wird für die Sicherung sowie für den Aus- und Aufbau der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen der Länder im Bereich der Langzeitpflege zum laufenden Betrieb gewährt und zwar für Angebote

  1. 1. an mobilen Betreuungs- und Pflegediensten;
  2. 2. an stationären Betreuungs- und Pflegediensten;
  3. 3. an teilstationärer Tagesbetreuung;
  4. 4. an Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen;
  5. 5. eines Case- und Caremanagements;
  6. 6. an alternativen Wohnformen.

Die für 2011 bis 2014 gewährten Zweckzuschüsse sind vorrangig für Maßnahmen zu verwenden, die nicht dem stationären Bereich gemäß Z 2 zuzurechnen sind.

(2) Unter

  1. 1. Sicherung im Sinne des Abs. 1 sind bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß Abs. 3 Maßnahmen zur Erhaltung des im Wege der Bundesanstalt Statistik Österreich für das Jahr 2010 festgestellten Versorgungsgrades mit Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Abs. 1 zu verstehen. Der Versorgungsgrad ergibt sich aus dem Verhältnis der Leistungs- oder Beratungsstunden (Abs. 1 Z 1 und 5) zur im Bundesland wohnhaften Bevölkerung im Alter von 75 Jahren und älter beziehungsweise aus dem Verhältnis der Plätze (Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 6) zu je 1000 Einwohnern der Bevölkerung im Alter von 75 Jahren und älter im Bundesland. Ab dem Inkrafttreten der Verordnung gemäß Abs. 3 sind unter Sicherung Maßnahmen zur Erhaltung des bestehenden Versorgungsgrades im jeweiligen Betreuungs- und Pflegedienstleistungsbereich zu verstehen, sofern der mit Verordnung (Abs. 3) festgelegte Richtversorgungsgrad in diesem Betreuungs- und Pflegedienstleistungsbereich bereits erreicht ist;
  2. 2. Ausbau im Sinne des Abs. 1 sind Maßnahmen zu verstehen, die die Erhöhung des jeweiligen bestehenden Dienstleistungsangebotes, oder eine qualitative Verbesserung bewirken;
  3. 3. Aufbau im Sinne des Abs. 1 sind Maßnahmen zur erstmaligen Schaffung eines Angebotes zu verstehen.

    Die Beurteilung, ob eine Maßnahme zur Sicherung, zum Aus- oder Aufbau gesetzt wurde, erfolgt mittels Vergleichsstatistik (§ 5) jeweils im Vergleich zum voran­gegangenen Kalenderjahr (§ 7 Abs. 1).

(3) Der Richtversorgungsgrad wird ab 1. Jänner 2013 auf Grundlage der Daten aus der Pflegedienstleistungsdatenbank (§ 5) durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen festgesetzt.

(4) Mobile Dienste im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote

  1. 1. sozialer Betreuung oder
  2. 2. Pflege oder
  3. 3. der Unterstützung bei der Haushaltsführung

    für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Menschen zu Hause.

(5) Unter stationärer Pflege und Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes wird die Erbringung von Hotelleistungen (Wohnung und Verpflegung) und Pflege- sowie Betreuungsleistungen (einschließlich tagesstrukturierende Leistungen) für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Personen in eigens dafür errichteten Einrichtungen (einschließlich Hausgemeinschaften) mit durchgehender Präsenz von Betreuungs- und Pflegepersonal verstanden.

(6) Unter teilstationärer Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote einer ganz oder zumindest halbtägigen betreuten Tagesstruktur für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Menschen, die nicht in stationären Einrichtungen leben, zu verstehen. Sie wird in eigens dafür errichteten Einrichtungen oder Senioreneinrichtungen jedenfalls tagsüber erbracht.

(7) Im Rahmen der teilstationären Betreuung werden Pflege und soziale Betreuung, Verpflegung, Aktivierungsangebote und zumindest ein Therapieangebot bereit gestellt. Darüber hinaus kann der dafür notwendige Transport vom Wohnort zur Betreuungseinrichtung und zurück sicher gestellt werden.

(8) Unter Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote

  1. 1. einer zeitlich bis zu drei Monaten befristeten Wohnunterbringung,
  2. 2. mit Verpflegung sowie
  3. 3. mit Betreuung und Pflege einschließlich einer (re)aktivierenden Betreuung und Pflege

    zu verstehen.

(9) Unter Case- und Caremanagement im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote

  1. 1. der Sozial-, Betreuungs- und Pflegeplanung auf Basis einer individuellen Bedarfsfeststellung,
  2. 2. der Organisation der notwendigen Betreuungs- und Pflegedienste und
  3. 3. des Nahtstellenmanagements

    zu verstehen.

    Multiprofessionelle Teams können eingesetzt werden.

(10) Alternative Wohnformen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Personen, die aus sozialen, psychischen oder physischen Gründen nicht mehr alleine wohnen können oder wollen und keiner ständigen stationären Betreuung oder Pflege bedürfen.

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