§ 3
(1) Die zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten Hypotheken sind von der Kreditanstalt einzeln in ein Register einzutragen. Im Falle einer Ersatzdeckung (§ 2, Abs. 3, § 12) sind die ersatzweise zur Deckung bestimmten Wertpapiere gleichfalls in das Register einzutragen; die Eintragung hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen. Das als Deckung dienende Geld ist in gesonderte Verwahrung zu nehmen.
(2) Die FMA können Kreditanstalten, bei denen bisher besondere Deckung für einzelne Serien oder Reihen bestand oder die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Befugnis zur Bildung einer solchen Deckung hatten, die Führung von besonderen Registern für einzelne Serien oder Reihen gestatten. In diesem Falle muß der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe, für die dasselbe Register geführt wird, jederzeit in Höhe des Nennwerts durch die in dieses Register eingetragenen Hypotheken und Schuldverschreibungen und durch das als Deckung dieser Pfandbriefe dienende Geld nach näherer Maßgabe der Vorschriften des § 2 gedeckt sein.
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