§ 3 PfandbriefG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2005

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005

§ 3.

(1) Die zur Deckung der Pfandbriefe und der Ansprüche des Vertragspartners der Kreditanstalt aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) bestimmten Hypotheken, Ersatzdeckungswerte (§ 2 Abs. 3) und Sicherungsgeschäfte (§ 2 Abs. 5) sind von der Kreditanstalt einzeln in ein Deckungsregister einzutragen. Die Eintragung von Wertpapieren hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen. Das als Ersatzdeckung dienende Geld ist gesondert zu verwahren. Werden Hypotheken oder Teile von Hypotheken für die Kreditanstalt treuhändig gehalten (§ 2 Abs. 1a), so ist das jeweils als Treuhänder tätige Kreditinstitut im Deckungsregister anzumerken. Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) gemäß § 2 Abs. 5 dürfen nur mit Zustimmung des Treuhänders und des Vertragspartners der Kreditanstalt eingetragen werden; eine Eintragung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Die Zustimmung des Treuhänders zur Eintragung begründet im Verhältnis zwischen Kreditanstalt und Vertragspartner die unwiderlegliche Vermutung, dass der Derivativvertrag von der Kreditanstalt zum Zweck der Verminderung der in § 2 Abs. 5 genannten Risiken abgeschlossen wurde. Die Zustimmung des Vertragspartners der Kreditanstalt kann für mehrere Derivativverträge auch im Voraus erteilt werden.

(2) Die Kreditanstalt hat gesicherte Abschriften vom Deckungsregister aufzubewahren. Der FMA sind auf deren Verlangen Abschriften aus dem Deckungsregister zu übermitteln.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10003757

Dokumentnummer

NOR40064364

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