§ 3 Opferfürsorgegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Anmeldung und Verfahren.

§ 3.

(1) Der Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sowie auf orthopädische Versorgung (§ 32 KOVG 1957) und Sterbegeld (§ 12a) ist bei der nach dem Wohnsitz des Antragstellers örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Von Personen, die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, ist der Antrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, oder beim Amt der Wiener Landesregierung einzubringen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen nach § 1 nachzuweisen.

(2) Über Anträge nach Abs. 1 entscheidet der Landeshauptmann.

(3) Zugleich mit dem Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises können auch andere Ansprüche nach diesem Bundesgesetz geltend gemacht werden, soweit die Entscheidung über diese Ansprüche dem Landeshauptmann zusteht.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2023

Gesetzesnummer

10008113

Dokumentnummer

NOR12092768

alte Dokumentnummer

N6194710013X

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