§ 3 Opferfürsorgegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2013

Anmeldung und Verfahren.

§ 3.

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)

(2) Der Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sowie auf orthopädische Versorgung (§ 32 KOVG 1957) und Sterbegeld (§ 12a) ist beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Von Personen, die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, ist der Antrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, oder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen nach § 1 nachzuweisen.

(3) Zugleich mit einem Antrag nach Abs. 2 können auch andere Ansprüche nach diesem Bundesgesetz beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend gemacht werden, soweit die Entscheidung über diese Ansprüche dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zusteht.

(4) Über Anträge nach Abs. 2 und 3 entscheidet in erster Instanz das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter Instanz der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023

Gesetzesnummer

10008113

Dokumentnummer

NOR40149288

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