§ 3 ÖAeCVO

Alte FassungIn Kraft seit 26.5.1994

Rechtsmittel

§ 3

§ 3. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist in Verfahren auf Grund dieser Verordnung im Verhältnis zum Österreichischen Aero Club die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet.

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