§ 3 ÖAeCVO

Alte FassungIn Kraft seit 20.1.2006

Rechtsmittel

§ 3

(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist in Verfahren auf Grund dieser Verordnung im Verhältnis zum Österreichischen Aero Club die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet.

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