§ 3 NÜV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2012

Voraussetzungen für den Bezug einer Nummernübertragungsinformation

§ 3.

(1) Für den Nummernübertragungsprozess ist eine Nummernübertragungsinformation erforderlich. Die Nummernübertragungsinformation ist vom abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber zu erstellen. Dies erfolgt durch

  1. 1. einen Antrag des Teilnehmers an den abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber oder
  2. 2. Übermittlung eines Antrages des Teilnehmers vom potenziell aufnehmenden an den abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber.

(2) Soweit die Nummernübertragungsinformation vom Teilnehmer beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber beantragt wird, hat dieser die Nummernübertragungsinformation persönlich dem Teilnehmer auszuhändigen. Soweit dies nicht möglich ist, ist die Nummernübertragungsinformation an eine vom Teilnehmer zu diesem Zweck bekannt gegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln. Soweit dies auch nicht möglich ist, ist die Nummernübertragungsinformation nachweislich spätestens einen Werktag nach Antragstellung, wobei Samstage, der 24. Dezember und 31. Dezember nicht als Werktage zählen, zur Postaufgabe zu bringen.

(3) Soweit die Nummernübertragungsinformation in den Geschäftsräumlichkeiten des potentiell aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreibers beantragt wird, ist diese dem Teilnehmer persönlich auszuhändigen.

(4) Der Antrag auf Ausstellung einer Nummernübertragungsinformation muss unverzüglich bearbeitet werden. Die Ausstellung der Nummernübertragungsinformation hat unverzüglich zu erfolgen, jedoch längstens innerhalb eines Zeitraumes von 20 Minuten. Die genannten Fristen beginnen mit der Antragstellung des Teilnehmers an den abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber bzw. mit Übermittlung des Antrages des Teilnehmers vom potenziell aufnehmenden an den abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber.

(5) Bei einem Antrag einer Nummernübertragungsinformation von mehr als 25 Anschlüssen sind die jeweiligen Nummernübertragungsinformationen nachweislich spätestens einen Werktag nach Antragstellung, wobei Samstage, der 24. Dezember und 31. Dezember nicht als Werktage zählen, zur Postaufgabe zu bringen.

(6) Neben den sonstigen sich aus dieser Verordnung ergebenden Voraussetzungen für die Nummernübertragung erfordert eine Nummernübertragung jedenfalls den Nachweis durch den Antragsteller, dass dieser für die zu übertragende Rufnummer das Nutzungsrecht besitzt.

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