zum Außerkrafttreten vgl. § 212 Abs. 12 TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 365/2015
Voraussetzungen für den Bezug einer Nummernübertragungsinformation
§ 3.
(1) Für den Nummernübertragungsprozess ist eine Nummernübertragungsinformation erforderlich. Die Nummernübertragungsinformation ist vom abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber zu erstellen. Dies erfolgt durch
- 1. einen Antrag des Teilnehmers an den abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber oder
- 2. Übermittlung eines Antrages des Teilnehmers vom potenziell aufnehmenden an den abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber.
(1a) Die Nummernübertragungsinformation hat der Teilnehmer während eines aufrechten Vertragsverhältnisses zu beantragen.
(2) Die Nummernübertragungsinformation ist dem Teilnehmer wie folgt zu übermitteln:
- 1. Persönliche Aushändigung oder
- 2. per E-Mail an eine vom Teilnehmer zu diesem Zweck bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder
- 3. elektronisch über ein Online-Portal oder
- 4. per Fax oder
- 5. per Post.
- Der Wunsch des Kunden ist bei der Wahl der Übermittlungsart der Nummernübertragungsinformation möglichst zu berücksichtigen.
(2a) Die Nummernübertragungsinformation ist dem Teilnehmer auch in den Fällen des Abs. 2 Z 1 und Z 3 bis Z 5 per E-Mail vom Mobil-Telefondienstebetreiber, bei dem der Teilnehmer die Ausstellung der Nummernübertragungsinformation beantragt hat, an eine vom Teilnehmer zu diesem Zweck bekannt gegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/2015)
(4) Der Antrag auf Ausstellung einer Nummernübertragungsinformation muss unverzüglich bearbeitet werden. Die Ausstellung der Nummernübertragungsinformation hat innerhalb der jeweiligen Geschäftszeiten unverzüglich zu erfolgen, jedoch längstens innerhalb eines Zeitraumes von 20 Minuten. Die genannten Fristen beginnen mit der Antragstellung des Teilnehmers an den abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber bzw. mit Übermittlung des Antrages des Teilnehmers vom potenziell aufnehmenden an den abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber. Bei Zustellung mittels Post ist die Nummernübertragungsinformation spätestens einen Werktag nach Antragstellung zur Postaufgabe zu bringen. Samstage, der 24. Dezember und 31. Dezember zählen nicht als Werktage.
(5) Bei einem Antrag einer Nummernübertragungsinformation von mehr als 25 Anschlüssen sind die jeweiligen Nummernübertragungsinformationen spätestens einen Werktag nach Antragstellung, wobei Samstage, der 24. Dezember und 31. Dezember nicht als Werktage zählen, gemäß Abs. 2 und 2a zu übermitteln.
(6) Neben den sonstigen sich aus dieser Verordnung ergebenden Voraussetzungen für die Nummernübertragung erfordert eine Nummernübertragung jedenfalls den Nachweis durch den Antragsteller, dass dieser für die zu übertragende Rufnummer das Nutzungsrecht besitzt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 365/2015
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2022
Gesetzesnummer
20007709
Dokumentnummer
NOR40176138
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