§ 3 NPO-FondsRLV

Alte FassungIn Kraft seit 06.7.2020

Unionsrechtskonformität

§ 3.

Soweit Beteiligungsorganisationen nach § 4 Abs. 3 eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, indem sie Waren oder Dienstleitungen auf einem Markt anbieten und daher aus unionsrechtlicher Sicht als Unternehmen zu qualifizieren sind, stellen die in dieser Verordnung vorgesehenen Zuschüsse eine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV dar. Eine Antragstellung für Beteiligungsorganisationen im Sinne des § 4 Abs. 3 ist erst zu dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Europäische Kommission die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt hat. Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat die Zulässigkeit der Antragstellung unverzüglich auf der Homepage www.bmkoes.gv.at bekannt zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

20011211

Dokumentnummer

NOR40224337

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