Unionsrechtskonformität
§ 3.
(1) Soweit förderwerbende Organisationen nach § 4 Abs. 1 eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, indem sie Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbieten, sind sie aus unionsrechtlicher Sicht als Unternehmen im Sinne von Abschnitt 2 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe, ABl. C 262 vom 19. Juli 2016, S 3 zu qualifizieren und die in dieser Verordnung vorgesehenen Unterstützungsleistungen stellen insofern eine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV dar.
(2) Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung, die eine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen, werden entweder auf Grundlage
- 1. der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1 („De-minimis VO“),
- 2. der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 9,
- 3. der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor, ABl. L 190 vom 28. Juni 2014, S. 45 oder
- 4. der Mitteilung der Europäischen Kommission „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, ABl. C 911 vom 20. März 2020, S 1, (C(2020) 1863 final) in der Fassung der Mitteilung der Kommission „Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ vom 29. Juni 2020 (C(2020) 4509 final) („COVID-19 Beihilferahmen“)
gewährt.
(3) Die Gewährung einer Beihilfe auf Grundlage von Abschnitt 3.1. des COVID-19 Beihilferahmens ist erst zu dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Europäische Kommission die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV festgestellt hat. Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat die Zulässigkeit der Antragstellung unverzüglich auf der Homepage www.bmkoes.gv.at bekannt zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Gesetzesnummer
20011211
Dokumentnummer
NOR40225734
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