§ 3 NPO-Fonds-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.2020

Abwicklung

§ 3.

(1) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Verordnung eine Richtlinie zu erlassen, mit der insbesondere nähere Regelungen

  1. 1. zu den Zielen der Förderung,
  2. 2. den persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Erlangung einer Förderung,
  3. 3. zur Berechnung der Höhe der Förderung samt der Anrechnung anderer staatlicher Leistungen,
  4. 4. zur Antragstellung,
  5. 5. zur Ausgestaltung der automationsunterstützt geltend zu machenden Förderung und
  6. 6. zum Verfahren festzulegen sind. Hierbei ist insbesondere eine verpflichtende Abfrage in der Transparenzdatenbank zur Vermeidung von Doppelförderungen des Bundes aus COVID-19-Maßnahmen vorzusehen.
  1. 1. die nicht an anderen Rechtsträgern beteiligt sind,
  2. 2. an denen kein Rechtsträger, der gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, beteiligt ist, und
  3. 3. die im letzten Geschäftsjahr vor der Antragstellung nicht mehr als eine in der nach diesem Bundesgesetz zu erlassenden Richtlinie festzulegende Anzahl an Dienstnehmern beschäftigt und nicht höhere als die in der nach diesem Bundesgesetz zu erlassenden Richtlinie festzulegenden Einnahmen erzielt hat und die beantragte Förderung eine in der nach diesem Bundesgesetz zu erlassenden Richtlinie festzulegende Höhe nicht überschreitet, und
  4. 4. die nicht unter § 1 Abs. 2 Z 3 fallen.

(2) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat sich zur Abwicklung der Förderungen der nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet wird (Austria Wirtschaftsservice-Gesetz – AWSG), BGBl. I Nr. 130/2002 idF BGBl. I Nr. 119/2004 (VFB), errichteten Austrian Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS) zu bedienen und mit dieser darüber eine Vereinbarung zu schließen. Die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH hat die Förderungen nach diesem Gesetz im Namen und auf Rechnung des Bundes abzuwickeln. Sie kann sich zur Besorgung der ihr übertragenen Aufgaben anderer Rechtsträger bedienen, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist.

(3) Für Förderungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds sind die Bestimmungen des Abschnitt 7a TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 idF BGBl. I Nr. 23/2020, zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2022

Gesetzesnummer

20011196

Dokumentnummer

NOR40223888

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