§ 3 NPO-Fonds-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Abwicklung

§ 3.

(1) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Verordnung Richtlinien zu erlassen, mit denen insbesondere nähere Regelungen

  1. 1. zu den Zielen der Förderung,
  2. 2. zu den persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung,
  3. 3. zur Berechnung der Höhe der Förderung samt der Anrechnung anderer staatlicher Leistungen,
  4. 4. zur Antragstellung,
  5. 5. zur Ausgestaltung der automationsunterstützt geltend zu machenden Förderung und
  6. 6. zum Verfahren

(1a) Für die Zuerkennung einer Förderung müssen die Angaben im Antrag vollständig und schlüssig sowie plausibel insbesondere mit präsenten öffentlich zugänglichen Informationen sein. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist durch das vertretungsbefugte Organ des Antragstellers zu bestätigen. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist zusätzlich durch einen fachkundigen Experten, der gemäß dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater angehört, im eigenen Namen zu Gunsten des Bundes zu bestätigen. Die Vorlage dieser Bestätigung und eine nähere Überprüfung der Angaben können bei antragstellenden Rechtsträgern unterbleiben,

  1. 1. die nicht an anderen Rechtsträgern beteiligt sind,
  2. 2. an denen kein Rechtsträger, der gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, beteiligt ist,
  3. 3. die im letzten Geschäftsjahr vor der Antragstellung nicht mehr als eine in den nach diesem Bundesgesetz zu erlassenden Richtlinien festzulegende Anzahl an Dienstnehmern beschäftigt und nicht höhere als die in den nach diesem Bundesgesetz zu erlassenden Richtlinien festzulegenden Einnahmen erzielt hat und die beantragte Förderung eine in den nach diesem Bundesgesetz zu erlassenden Richtlinien festzulegende Höhe nicht überschreitet, und
  4. 4. die nicht unter § 1 Abs. 2 Z 3 fallen.

(2) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat sich zur Abwicklung der Förderungen aus dem NPO‑Unterstützungsfonds der nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet wird (Austria Wirtschaftsservice-Gesetz – AWSG), BGBl. I Nr. 130/2002 idF BGBl. I Nr. 119/2004 (VFB), errichteten Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS) zu bedienen und mit dieser darüber eine Vereinbarung zu schließen. Die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH hat die Förderungen nach diesem Gesetz im Namen und auf Rechnung des Bundes abzuwickeln. Sie kann sich zur Besorgung der ihr übertragenen Aufgaben anderer Rechtsträger bedienen, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist.

(3) Für Förderungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds sind die Bestimmungen des Abschnitt 7a TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 idF BGBl. I Nr. 23/2020, zu beachten.

(4) Die mit der Abwicklung beauftragte Stelle ist ermächtigt, abweichend von § 74 Abs. 1 und Abs. 2 BHG in folgenden Fällen von der Rückforderung von Förderungen abzusehen:

  1. 1. Sofern eine Rückforderung einen in den Richtlinien gemäß § 3 Abs.1 bestimmten Betrag, höchstens jedoch 20 Euro, unterschreitet, oder
  2. 2. Sofern sich eine Rückforderung aus einem vom Fördernehmer gegenüber einem Bestandgeber geltend zu machenden Anspruch gemäß §§ 1104; 1105 ABGB ergibt, bis zu einem in den Richtlinien gemäß § 3 Abs.1 bestimmten Betrag, höchstens jedoch 12.500 Euro monatlich.

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Anm. 1: Art. 4 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 223/2021 lautet: „Im § 3 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „der“ durch das Wort „denen“ und in Z 2 wird das Wort „Erlangung“ durch das Wort „Gewährung“ ersetzt.“. Gemeint ist wohl nur das Wort „der“ vor der Wortfolge „insbesondere nähere Regelungen“.)

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2022

Gesetzesnummer

20011196

Dokumentnummer

NOR40241059

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